ADSp 2017 §14 Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs

ADSp 2017 §13 Ablieferung Du liest ADSp 2017 §14 Auskunfts- und Herausgabepflicht des Spediteurs 1 Minute Weiter ADSp 2017 §15 Lagerung

14.1 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäftes Auskunft zu geben und nach dessen Ausführung Rechenschaft abzulegen; zur Offenlegung der Kosten ist er jedoch nur verpflichtet, wenn er für Rechnung des Auftraggebers tätig wird.

14.2 Der Spediteur ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Geschäfts erhält und was er aus der Geschäftsführung erlangt, herauszugeben.

Herausgeber der ADSp: Deutscher Speditions- und Logistikverband e. V. (DSLV), Weberstraße 77, 53113 Bonn | Büro Berlin: Platz vor dem Neuen Tor 5, 10115 Berlin | www.dslv.org

Schreibe einen Kommentar

Alle Kommentare werden vor dem Veröffentlichen geprüft.

Diese Website ist durch reCAPTCHA geschützt und es gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von Google.