ADSp 2017 §7 Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Spediteurs

ADSp 2017 §6 Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten des Auftraggebers Du liest ADSp 2017 §7 Ladungssicherungs- und Kontrollpflichten des Spediteurs 1 Minute Weiter ADSp 2017 §8 Quittung

7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Lade- oder Entladestelle, stellt der Spediteur nach Abschluss der beförderungssicheren Verladung eines Gutes die Ladungssicherung durchgehend bis zur letzten Entladestelle sicher.

7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, an jeder Schnittstelle Kontrollen durchzuführen. Er hat das Gut auf Vollzähligkeit und Identität sowie äußerlich erkennbare Schäden und Unversehrtheit von Label, Plomben und Verschlüssen zu überprüfen und Unregelmäßigkeiten zu dokumentieren.

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