7.1 Erfolgt die Ver- oder Entladung an mehr als einer Stelle, hat der Spediteur durchgehend für die Ladungssicherung hinsichtlich der bereits auf dem Fahrzeug befindlichen oder verbleibenden Güter zu sorgen.
7.2 Der Spediteur ist verpflichtet, nach Übernahme des Gutes an Schnittstellen
7.3 Schnittstelle ist jeder Übergang der Packstücke von einer Rechtsperson auf eine andere sowie aus einer Haftungsordnung in eine andere.
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